Satzung

Satzung des Vereins „GoodWill SocialClub n.e.V.“

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „GoodWill SocialClub n.e.V.“. Der Verein hat
seinen Sitz in Eggolsheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein mit Sitz in Eggolsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist insbesondere:
– die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
– die Förderung von Hilfeleistungen im Rahmen des Gesundheitsund
Sozialwesen, insbesondere im Bereich der Hospizarbeit und der
Obdachlosenarbeit

Der Vereinszweck wird insbesondere durch:
1. die Beschaffung von Mitteln und Spenden (z.B. bei Verlosungen
erhaltener Sachspenden und selbsthergestellten Artikeln). Der Reinerlös
wird zu 100% gespendet.

2. durch die Betreuung, Förderung und Unterstützung sozialer Projekte und
Aktivitäten:
a. mit oder für Kinder. Der Verein begleitet regional verbindende
Aktionen, die vor allem die Motive Fairness, Respekt, Integration und
Toleranz nachhaltig fördern.
b. Mit oder für Schwerstkranke oder Sterbende, auf der Grundlage des
christlichen Menschenbildes. Der Verein fördert stationäre Hospize
durch Einsätze in der Hauswirtschaft (Essenszubereitung, Haus- und
Gartengestaltung).
c. Mit oder für Obdachlose durch Unterstützung örtlicher
Obdachlosenhilfen mit Nahrungsmitteln, Bekleidung und
Hygieneartikeln.
Die Förderung des Vereinszweckes kann durch zweckgebundene Weitergabe
von Mitteln an selbst steuerbegünstigte und gemeinnützige Körperschaften
oder gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen, die
die Mittel ebenfalls nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden dürfen.

§ 3 Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Sonstige Einnahmen.

§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von volljährigen, natürlichen und von juristischen
Personen erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er
kann den Antrag aus wichtigem Grund
ablehnen; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung
beim Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod, bei
juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person,
durch Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem
Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich
schuldhaft vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe
des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der
Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen
des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben
durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des
Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens
1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt

2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform
per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu
jeder Mitgliederversammlung beträgt: 40 Tage.

3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im
virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort,
stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser
Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf
diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.

4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen,
dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder
teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder
identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).

5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende
verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten
weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird
ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der
Mitgliederversammlung gewählt.

7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder
des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen
Stimmen.

9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll
aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer                                                                                                                                                                                                               zu unterschreiben.

10. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand

11. Anträge müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur
berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht
wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und
Wahlrecht.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei
dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet
und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen
und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden als
Einzelvertretungsberechtigten vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt
bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz
nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle
tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und
Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber
mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind
von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere
Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:
„Förderkreis goolkids. e.V. Laubanger17b, 96052 Bamberg“,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung ist in der vorliegenden Form am 28.11.2021 von der
Mitgliederversammlung des Vereins GoodWill SocialClub beschlossen worden.

Eggolsheim, den 28.11.2021

 

2021-08-27